Soweit derselbe Anspruch auf ein angemessenes Entgelt (§ 86), auf Schadenersatz (§ 87, Absatz 1 bis 3) oder auf Herausgabe des Gewinnes (§ 87, Absatz 4) gegen mehrere Personen begründet ist, haften sie zur ungeteilten Hand.
Rückverweise
UrhG · Urheberrechtsgesetz
§ 90b Schutz von Computerprogrammen
…§§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend.…
§ 90c Schutz technischer Maßnahmen
…§§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend. (5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht mit Beziehung auf Rechte an Computerprogrammen. (6) Soweit sich ein Inhaber eines…
§ 90d Schutz von Kennzeichnungen
…§§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend.…