§ 89 Haftung mehrerer Verpflichteter.
§ 89 Haftung mehrerer Verpflichteter. — UrhG
§ 89 Haftung mehrerer Verpflichteter. — UrhG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1936
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12024497
Zuletzt nach Updates gesucht am
Soweit derselbe Anspruch auf ein angemessenes Entgelt (§ 86), auf Schadenersatz (§ 87, Absatz 1 bis 3) oder auf Herausgabe des Gewinnes (§ 87, Absatz 4) gegen mehrere Personen begründet ist, haften sie zur ungeteilten Hand.
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