§ 87c Einstweilige Verfügungen
§ 87c Einstweilige Verfügungen — UrhG
§ 87c Einstweilige Verfügungen — UrhG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
EG: Art. II, BGBl. I Nr. 81/2006
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2006
Inkrafttretungsdatum
22. Juni 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40078177
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Mit Beziehung auf Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden.
(2) Zur Sicherung von Ansprüchen auf angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns können im Fall von gewerbsmäßig begangenen Rechtsverletzungen einstweilige Verfügungen erlassen werden, wenn wahrscheinlich ist, dass die Erfüllung dieser Forderungen gefährdet ist.
(3) Zur Sicherung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
(4) Einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 sind auf Antrag der gefährdeten Partei ohne Anhörung des Gegners zu erlassen, wenn der gefährdeten Partei durch eine Verzögerung wahrscheinlich ein nicht wieder zu gut machender Schaden entstünde oder wenn die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.