RS0077116—OGH Rechtssatz
27. Juni 1989
UrhG hat zur Voraussetzung, daß derjenige, der den Titelschutz in Anspruch nimmt, den Titel - im Verhältnis zum Verletzer - befugterweise benutzt. Soweit daher der gemäß § 84 Abs 2 UrhG klagelegitimierte Verleger eines Sprachwerkes eine Titelverletzung gegen den Urheber des Werkes selbst geltend macht, kommt es darauf an, ob ihm mit dem Verlagsvertrag auch die…