§ 8 Veröffentlichte Werke.
§ 8 Veröffentlichte Werke. — UrhG
§ 8 Veröffentlichte Werke. — UrhG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1936
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12024409
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ein Werk ist veröffentlicht, sobald es mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen