Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der rechtmäßige Benutzer einer veröffentlichten Datenbank gegenüber dem Hersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung, Rundfunksendung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder der normalen Verwertung der Datenbank entgegenstehen noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
Rückverweise
UrhG · Urheberrechtsgesetz
Art. 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/1998, zu den §§ 40f bis 40h und §§ 76c bis 76e, BGBl. Nr. 111/1936)
…der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für Datenbankwerke, die vor dem 1. Jänner 1998 geschaffen worden sind. (2) Die §§ 76c bis 76e UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für Datenbanken, deren Herstellung zwischen dem 1. Jänner 1983 und dem 31. Dezember 1997 abgeschlossen worden…