§ 73
§ 73 — UrhG
§ 73 — UrhG
Anmerkung
Der Lichtbildschutz gilt für Lichtbilder, die keine Werke iS des
§ 1 sind.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1996
Inkrafttretungsdatum
01. April 1996
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12038419
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen.
(2) Derart hergestellte Laufbilder (kinematographische Erzeugnisse) unterliegen, unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder geltenden Vorschriften.
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