UrhG
Gliederung
(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1 geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.
(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
§ 70 UrhG · UrhG · Urheberrechtsgesetz
§ 70 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
(1) Bei Darbietungen, die – wie die Aufführung eines Schauspiels oder eines Chor- oder Orchesterwerkes – durch das Zusammenwirken mehrerer Personen unter einer einheitlichen Leitung zustande kommen, können die Rechte derjenigen Personen, die bloß in einem Chor oder Orchester oder auf ähnliche Art mi…
§ 76
…42a, § 42b Abs. 1 und 3 bis 9 und § 56a gelten entsprechend. (5) Das Schutzrecht an Schallträgern erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Schallträgers. Ist der Schallträger innerhalb von 50 Jahren nach der Aufnahme nicht erschienen, aber rechtmäßig zur öffentlichen Wiedergabe (§§…
§ 67 Schutz geistiger Interessen
…Orchester oder auf ähnliche Art mitwirken, mit der Maßgabe, dass anstelle des Namens des Verwertungsberechtigten der Name des Chores oder Orchesters anzugeben ist; § 70 gilt sinngemäß.…
Art. 3 UrhG-Nov. 1996 · UrhG-Nov. 1996 · Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996
Art. 3 Inkrafttreten und Vollziehung
…59a und 59b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes und die entsprechende Geltung dieser Bestimmungen nach § 67 Abs. 2 und § 70 Abs. 1 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes) und Art. II treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. (3) Durchführungsverordnungen dürfen bereits vor dem 1. …
Rückverweise