BundesrechtBundesgesetzeUrheberrechtsgesetz§ 64

§ 64Berechnung der Schutzfristen.

Bei Berechnung der Schutzfristen (§§ 60 bis 63) ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen.

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