§ 64 Berechnung der Schutzfristen.
§ 64 Berechnung der Schutzfristen. — UrhG
§ 64 Berechnung der Schutzfristen. — UrhG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1936
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12024470
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei Berechnung der Schutzfristen (§§ 60 bis 63) ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen.
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