§ 63 Lieferungswerke
§ 63 Lieferungswerke — UrhG
§ 63 Lieferungswerke — UrhG
Anmerkung
1. Zum Begriff der Veröffentlichung siehe § 8.
2. Vgl. Art. 1 Abs. 5 RL 93/98/EWG.
ÜR: Art. VIII UrhG-Nov. 1996, BGBl. Nr. 151/1996.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1996
Inkrafttretungsdatum
01. April 1996
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12038414
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei Werken, die in mehreren Bänden, Teilen, Lieferungen, Nummern oder Episoden veröffentlicht werden und bei denen die Veröffentlichung die für den Beginn der Schutzfrist maßgebende Tatsache darstellt, wird die Schutzfrist von der Veröffentlichung jedes einzelnen Bestandteils berechnet.
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