§ 61g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Up-to-date
UrhG
Gliederung
Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 5 Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke
Unterabschnitt 5a Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke
§ 61g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden