§ 61b Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution
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UrhG
Gliederung
Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 5 Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke
§ 61b Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution
Wird ein Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht, hat die nutzende Institution die Nutzungshandlungen unverzüglich zu unterlassen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt. Der Rechtsinhaber hat gegen die nutzende Institution Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung.
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