BundesrechtBundesgesetzeUrheberrechtsgesetzTeil 1 UrheberrechtAbschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte NutzungenUnterabschnitt 4 Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen§ 60g

§ 60gGesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

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