UrhG
Gliederung
Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 3 Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 58 Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken
Zulässig sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.
§ 58 UrhG · UrhG · Urheberrechtsgesetz
§ 58
(1) Hat der Berechtigte einem anderen gestattet, ein Werk der Tonkunst auf Schallträgern zu vervielfältigen und zu verbreiten, so kann, sobald das Werk erschienen ist, jeder Hersteller von Schallträgern vom Berechtigten verlangen, daß auch ihm die gleiche Werknutzung gegen angemessenes Entgelt bewil…
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