BundesrechtBundesgesetzeUrheberrechtsgesetzTeil 1 UrheberrechtAbschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte NutzungenUnterabschnitt 3 Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen§ 58

§ 58Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken

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