§ 51 Freie Werknutzungen an Werken der Tonkunst.
§ 51 Freie Werknutzungen an Werken der Tonkunst. — UrhG
§ 51 Freie Werknutzungen an Werken der Tonkunst. — UrhG
Anmerkung
1. Übergangsbestimmung: § 106.
2. Zum Begriff des Erscheinens siehe § 9.
3. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.
4. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 93/1993;
EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003;
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40041626
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke dürfen einzelne Werke der Tonkunst nach ihrem Erscheinen in Form von Notationen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in einem Werk vervielfältigt, verbreitet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist.
1. wenn sie in eine für den Gesangsunterricht bestimmte Sammlung aufgenommen werden, die Werke mehrerer Urheber vereinigt,
2. wenn sie bloß zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden.
(2) Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
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