§ 50
§ 50 — UrhG
§ 50 — UrhG
Anmerkung
1. Übergangsbestimmung: § 109.
2. Sg. Vortragsfreiheit
3. Zum Begriff des Erscheinens siehe § 9.
4. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1936
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12024452
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Zulässig ist der öffentliche Vortrag eines erschienenen Sprachwerkes, wenn die Zuhörer weder ein Eintrittsgeld noch sonst ein Entgelt entrichten und der Vortrag keinerlei Erwerbszwecken dient oder wenn sein Ertrag ausschließlich für wohltätige Zwecke bestimmt ist.
(2) Diese Vorschrift gilt aber nicht, wenn die Mitwirkenden ein Entgelt erhalten; sie gilt ferner nicht, wenn der Vortrag mit Hilfe eines Schallträgers vorgenommen wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Sprachwerk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist.
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