§ 48
§ 48 — UrhG
§ 48 — UrhG
Anmerkung
1. Zum Begriff des Erscheinens siehe § 9.
2. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1936
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12024450
Zuletzt nach Updates gesucht am
Kleine Teile eines Sprachwerkes und Sprachwerke von geringem Umfang, die vertont worden sind, dürfen nach ihrem Erscheinen auch abgesondert von dem Werke der Tonkunst vervielfältigt und verbreitet werden:
1. zum Gebrauch der Zuhörer, die einer unmittelbaren persönlichen Wiedergabe der verbundenen Werke am Aufführungsorte beiwohnen, mit Andeutung dieser Bestimmung;
2. in Programmen, worin die Rundfunksendung der verbundenen Werke angekündigt wird;
3. in Aufschriften auf Schallträgern oder in Beilagen dazu; die Schallträger dürfen nicht mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, die darauf festgehaltenen Werke zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet, die Beilagen müssen als solche bezeichnet sein.
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