§ 45d Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
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UrhG
Gliederung
Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 1 Gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 45d Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Auf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
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