BundesrechtBundesgesetzeUrheberrechtsgesetzTeil 1 UrheberrechtAbschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte NutzungenUnterabschnitt 1 Gesetzlich erlaubte Nutzungen§ 45a

§ 45a Menschen mit Behinderungen

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