§ 44
§ 44 — UrhG
§ 44 — UrhG
Anmerkung
1. Übergangsbestimmung: § 106.
2. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.
3. EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003;
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40041622
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Einzelne in einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Aufsätze über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen dürfen in anderen Zeitungen und Zeitschriften vervielfältigt und verbreitet werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vervielfältigung ausdrücklich verboten wird. Zu einem solchen Verbot genügt der Vorbehalt der Rechte bei dem Aufsatz oder am Kopfe der Zeitung oder Zeitschrift.
(2) In einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Aufsätze, deren Vervielfältigung nach Abs. 1 zulässig ist, dürfen auch öffentlich vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
(3) Einfache Mitteilungen darstellende Presseberichte (vermischte Nachrichten, Tagesneuigkeiten) genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Für solche Presseberichte gilt § 79.
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