§ 40h Freie Werknutzungen — UrhG
(1) § 42 Abs. 1, 3 und 4 ist auf Datenbankwerke nicht anzuwenden. Jedoch darf jede natürliche Person von einem Datenbankwerk, dessen Elemente nicht einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, einzelne Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen.
(2) § 42 Abs. 2 gilt für Datenbankwerke mit der Maßgabe, dass die Vervielfältigung auch auf Papier oder einem ähnlichen Träger zulässig ist.
(3) Die zur Benutzung eines Datenbankwerks oder eines Teiles desselben berechtigte Person darf die dem Urheber sonst vorbehaltenen Verwertungshandlungen vornehmen, wenn sie für den Zugang zum Inhalt des Datenbankwerks oder des Teiles derselben oder für deren bestimmungsgemäße Benutzung notwendig sind. Auf dieses Recht kann wirksam nicht verzichtet werden; dies schließt Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung nicht aus.
Art. 4 UrhG · UrhG · Urheberrechtsgesetz
Art. 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/1998, zu den §§ 40f bis 40h und §§ 76c bis 76e, BGBl. Nr. 111/1936)
…1) Die §§ 40f bis 40h UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für Datenbankwerke, die vor dem 1. Jänner 1998 geschaffen worden sind. (2) Die §§ 76c…
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