§ 40c Werknutzungsrechte
§ 40c Werknutzungsrechte — UrhG
§ 40c Werknutzungsrechte — UrhG
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 93/1993
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 93/1993
Inkrafttretungsdatum
01. März 1993
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12036606
Zuletzt nach Updates gesucht am
Werknutzungsrechte an Computerprogrammen können, wenn mit dem Urheber nichts anderes vereinbart worden ist, ohne dessen Einwilligung auf einen anderen übertragen werden. Die Vorschriften des § 29 gelten für Werknutzungsrechte an Computerprogrammen nicht.
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