§ 35 Vorbehalt bei Werken der bildenden Künste.
§ 35 Vorbehalt bei Werken der bildenden Künste. — UrhG
§ 35 Vorbehalt bei Werken der bildenden Künste. — UrhG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1936
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12024436
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt hat, ein Werk der bildenden Künste zu vervielfältigen und zu verbreiten, behält gleichwohl das Recht, es in Aufsätzen über die künstlerische Tätigkeit des Schöpfers des Werkes oder als Probe seines Schaffens zu vervielfältigen und zu verbreiten.
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