§ 32b Zwingende Anwendung
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UrhG
Gliederung
Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 5 Rechtsverkehr im Urheberrecht
Unterabschnitt 2 Nutzungsrechte
§ 32b Zwingende Anwendung
Die §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung
1. wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder
2. soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.
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