BundesrechtBundesgesetzeUrheberrechtsgesetzI. Hauptstück. Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst.IV. Abschnitt. Werknutzungsrechte.§ 31a

§ 31a Recht zur anderweitigen Verwertung nach fünfzehn Jahren bei pauschaler Vergütung

In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
§ 31a Recht zur anderweitigen Verwertung nach fünfzehn Jahren bei pauschaler Vergütung — Urheberrechtsgesetz | GesetzeFinden.at