UrhG
Gliederung
Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 5 Rechtsverkehr im Urheberrecht
Unterabschnitt 1 Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 30 UrhG · UrhG · Urheberrechtsgesetz
§ 30
(1) Bei den im § 28, Absatz 2, Z 1 und 2, bezeichneten Werknutzungsrechten gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn der Werknutzungsberechtigte zur Ausübung seines Rechtes verpflichtet ist. (2) Durch die Vorschriften des § 29 werden die dem Urheber nach Vertrag oder Gesetz zustehenden Rechte nich…
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