§ 24b Vertragshilfe für die Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste
§ 24b Vertragshilfe für die Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste — UrhG
§ 24b Vertragshilfe für die Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste — UrhG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 244/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40241398
Zuletzt nach Updates gesucht am
Kommt ein Vertrag über die Bewilligung der Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten beim Schlichtungsausschuss (§ 82 VerwGesG 2016, BGBl. I Nr. 27/2016) Vertragshilfe beantragen. Der Schlichtungsausschuss kann den Parteien Vorschläge unterbreiten.
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