§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
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UrhG
Gliederung
Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 4 Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 3 Verwertungsrechte
§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
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