§ 137q Übergangsregelung zur Verlegerbeteiligung
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UrhG
Gliederung
Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen
§ 137q Übergangsregelung zur Verlegerbeteiligung
§ 63a Absatz 2 und 3 gilt für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten.
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