§ 137o Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz
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UrhG
Gliederung
Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen
§ 137o Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz
§ 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden.
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