§ 137i Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
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UrhG
Gliederung
Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen
§ 137i Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 26 Abs. 7, § 36 Abs. 2 und § 102 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind.
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