§ 123 Ausländische Flüchtlinge
Up-to-date
Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend. Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden