BundesrechtBundesgesetzeUrheberrechtsgesetzTeil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte SchutzrechteAbschnitt 3 ZwangsvollstreckungUnterabschnitt 4 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner§ 118

§ 118Entsprechende Anwendung

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