§ 114
§ 114 — UrhG
§ 114 — UrhG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1989
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1990
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12024523
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1936 in Kraft.
(2) Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich des § 90a Abs. 1 bis 4 jedoch im Einvernehmen dem Bundesminister für Finanzen.
(3) Auf Grund dieses Bundesgesetzes können Verordnungen von dem auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; doch treten sie frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.
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