URG
Gliederung
5. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 31 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
§ 31 URG · URG · Unternehmensreorganisationsgesetz
…§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.…
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