(1) Der Anspruch nach § 22 und nach § 25 kann nur vom Masse- oder Sanierungsverwalter für die Insolvenzmasse geltend gemacht werden.
(2) Die juristische Person kann auf den Anspruch nicht verzichten. Gegen den Anspruch kann nicht mit Forderungen an die juristische Person aufgerechnet werden.
URG · Unternehmensreorganisationsgesetz
§ 20 Anfechtbarkeit von Überbrückungs- und Reorganisationsmaßnahmen
…dessen Aufhebung oder danach, solange ein Reorganisationsprüfer bestellt ist, vorgenommen werden. (2) Überbrückungsmaßnahmen, denen der Reorganisationsprüfer zugestimmt hat, und Reorganisationsmaßnahmen können nach §§ 28, 30 und 31 IO nur auf Grund von Umständen angefochten werden, die dem Reorganisationsprüfer nicht bekannt gewesen sind. Die Anfechtung setzt überdies voraus, daß der…
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