URG
Gliederung
3. Abschnitt Wirkungen des Verfahrens
§ 21 Eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen
Reorganisationsmaßnahmen unterliegen nicht den Bestimmungen des Eigenkapitalersatzrechts.
§ 21 URG · URG · Unternehmensreorganisationsgesetz
§ 21 Eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen
…§ 21. Reorganisationsmaßnahmen unterliegen nicht den Bestimmungen des Eigenkapitalersatzrechts.…
Art. 6 Artikel VI
…Art. II bis V treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. (Anm.: Abs. 2 bis 6 betreffen andere Rechtsvorschriften) (7) § 21 URG in der Fassung des Art. IV ist auf Reorganisationsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 eingeleitet werden.…
Art. 6 IO · IO · Insolvenzordnung
Art. 6 Artikel VI
…der Fassung des Art. II sind auf Anträge auf Konkurseröffnung, die nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht einlangen, anzuwenden. (7) § 21 URG in der Fassung des Art. IV ist auf Reorganisationsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 eingeleitet werden.…
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