BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensreorganisationsgesetz§ 18

§ 18Anfechtungsfristen

In Kraft seit 01. August 2010
Up-to-date

Die für die Anfechtung nach der Insolvenzordnung vom Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berechnenden Fristen werden um die Dauer des Reorganisationsverfahrens verlängert, wenn es während der Anfechtungsfrist eingestellt worden ist.

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