§ 17 Anwendung der Insolvenzordnung und der Zivilprozeßordnung
In Kraft seit 01. August 2010
Up-to-date
Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die allgemeinen Verfahrensbestimmungen der Insolvenzordnung, ausgenommen § 253 Abs. 3 Satz 5 , sowie die Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
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