§ 11 Auskunftspflicht des Unternehmers
In Kraft seit 01. Oktober 1997
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URG
Gliederung
2. Abschnitt Reorganisationsverfahren
§ 11 Auskunftspflicht des Unternehmers
Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Reorganisationsprüfer alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm Einsicht in sämtliche hiefür erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
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