In Kraft seit 24. Juni 1983
Up-to-date
Die Beschränkungen dieses Bundesgesetzes gelten für
1. die im Art. 19 Abs. 1 B-VG bezeichneten Organe der Vollziehung,
2. die Bürgermeister, ihre Stellvertreter und die Mitglieder des Stadtsenates in den Städten mit eigenem Statut,
3. die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage.
(BGBl. Nr. 545/1980, Art. I Z 2)
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