§ 45 Verweisung auf andere Bundesgesetze
In Kraft seit 10. Januar 1998
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UmgrStG
Gliederung
1. TEIL UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ
2. HAUPTSTÜCK Ergänzende Vorschriften
§ 45 Verweisung auf andere Bundesgesetze
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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