§ 41 Lohnsteuerliche Verhältnisse
In Kraft seit 01. Dezember 1993
Up-to-date
§ 41 Lohnsteuerliche Verhältnisse — UmgrStG
Übernehmende Körperschaften, Personengesellschaften und Nachfolgeunternehmer treten hinsichtlich der lohnsteuerlichen Verhältnisse in die Rechtsstellung des bisherigen Arbeitgebers ein, soweit bei den übernommenen Arbeitnehmern auch arbeitsrechtlich die entsprechenden Folgerungen gezogen werden.
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