§ 40 Rechtsgrundlage der Umgründungen
In Kraft seit 01. Dezember 1993
Up-to-date
§ 40 Rechtsgrundlage der Umgründungen — UmgrStG
Gerichtliche Entscheidungen sind den jeweiligen Umgründungsbeschlüssen oder verträgen im Sinne des ersten Hauptstückes gleichzuhalten.
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