§ 40 Rechtsgrundlage der Umgründungen
In Kraft seit 01. Dezember 1993
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UmgrStG
Gliederung
1. TEIL UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ
2. HAUPTSTÜCK Ergänzende Vorschriften
§ 40 Rechtsgrundlage der Umgründungen
Gerichtliche Entscheidungen sind den jeweiligen Umgründungsbeschlüssen oder verträgen im Sinne des ersten Hauptstückes gleichzuhalten.
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