Das Umgründungssteuergesetz, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis 6 betreffen die Änderungen des Umgründungssteuergesetzes)
7. Z 1 bis 6 sind auf Umgründungen anzuwenden, wenn die zugrundeliegenden Beschlüsse oder Verträge nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1 ) zustande gekommen sind.
_____________________________________
1 ) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Rückverweise
UmgrStG · Umgründungssteuergesetz
Anl. 3
…Gesellschaften im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2009/133/EG über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften…
§ 16 Bewertung von Betriebsvermögen
…Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 auf den Grund und Boden ganz oder eingeschränkt anwendbar wäre. Dies ist im Einbringungsvertrag festzuhalten. (_______________ Anm. 1: Art. 3 Z 3 lit. a der Novelle BGBl. I Nr. 103/2019 lautet: „In Abs. 1a lautet der erste Satz…
§ 7 Anwendungsbereich
…304/1996, wenn – am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist oder – Hauptgesellschafter eine unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft oder eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen…
§ 38a Steuerspaltungen
…spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in zwei oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Art. III ein. § 32 Abs. 3 kann angewendet werden. Der spaltenden Körperschaft verbleiben zu dem in § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkt neben der Gegenleistung im Sinne des §…