UMG
Gliederung
II. Abschnitt Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über die Umweltgutachter
§ 4 Beurteilung der Fachkunde von Umweltgutachtern
(1) Die erforderliche Fachkunde für Gutachter gemäß Z 1, 2 und 3 ist im Rahmen der Zulassung und Aufsicht durch Sachverständige zu beurteilen. Die Beurteilung der Fachkunde umfasst:
1. eine Überprüfung der Vorkehrungen und organisatorischen Strukturen, die geeignet sind, die fachliche Qualität und die Verantwortlichkeit des Umweltgutachters und die Anwendung eines systematischen Verfahrensablaufes bei der Erstellung von Umweltgutachten sicherzustellen;
2. eine praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten, persönlichen Eigenschaften und Fertigkeiten sowie der erforderlichen Sorgfalt im Rahmen der Durchführung einer Umweltbegutachtung an einem Standort einer Organisation, der vom Zulassungswerber bzw. vom zugelassenen Umweltgutachter der Zulassungsstelle (§ 7 ) genannt wurde;
3. eine Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse in den Bereichen
a) Methodologien der Umweltbetriebsprüfung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. h der EMAS-Verordnung,
b) Managementinformation und -verfahren im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. b und i der EMAS-Verordnung,
c) Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,
d) Umweltrecht und Inhalte der EMAS-Verordnung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. a, c und d der EMAS-Verordnung,
e) Allgemeine Umwelttechnik im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. e und f der EMAS-Verordnung sowie Umweltdimension von Produkten und Dienstleistungen im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. g und j der EMAS-Verordnung.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde im Sinne des Abs. 1, insbesondere hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen, der Überprüfung der organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters, der Überprüfung der grundlegenden Fachkenntnisse sowie der sektoriellen Kenntnisse, der Schulung der grundlegenden Fachkenntnisse, der praktischen Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten, des Ablaufes der Fachkundeprüfung sowie über die Qualifikation von Umweltgutachtern, die Berichte von Organisationen validieren, die andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, erlassen
(4) Eine neuerliche Beurteilung der Fachkunde von leitenden Umweltgutachtern oder Teammitgliedern gemäß den §§ 2 und 3 ist nicht erforderlich, sofern lediglich ein Übertritt zu einem anderen Umweltgutachter erfolgt.
§ 4 FachKBV · FachKBV · Fachkundebeurteilungsverordnung
§ 4 Witness Audit
…1) Eine Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 UMG bei seiner Arbeit in Organisationen erfolgt gemäß Art. 20 EMAS-V und insbesondere anhand nachstehender Kriterien: 1. die Umsetzung der Prüfungsmethodologien und Verfahren gemäß…
§ 2 Ziel
…über Umweltgutachter insbesondere hinsichtlich der gemäß §§ 2, 3 iVm § 9 UMG vorzulegenden Dokumentation und Unterlagen, hinsichtlich der gemäß § 4 UMG zu überprüfenden organisatorischen Strukturen und praktischen Fähigkeiten, hinsichtlich der gemäß §§ 4 und 9 UMG vorgesehenen Beurteilung der allgemeinen und sektoriellen Fachkunde im…
§ 3 Office Audit
…in Form einer Dokumentation von einschlägigen Tätigkeiten in der Begutachtung und Auditierung sowie von einschlägigen Schulungen vorzulegen. (2) Zur Überprüfung und Beurteilung gemäß § 4 UMG gilt für Umwelteinzelgutachter der Abs. 1 Z 2 und 5 bis 9 sinngemäß.…
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
…Der Zulassungsstelle ist ein schriftlicher Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu übermitteln. Zur Prüfung a) der grundlegenden Fachkenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 UMG ist zuzulassen, wer zumindest die Voraussetzungen für die Zulassung als Teammitglied gemäß § 3 Abs. 2 bis 5 UMG erfüllt, b) der sektoriellen…
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