§ 32 Verweis auf andere Rechtsvorschriften
In Kraft seit 08. August 2001
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UMG
Gliederung
V. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 32 Verweis auf andere Rechtsvorschriften
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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