§ 30 Gleichbehandlung
In Kraft seit 08. August 2001
Up-to-date
UMG
Gliederung
V. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 30 Gleichbehandlung
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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