§ 20 Auskunftsrecht des Umweltgutachters
In Kraft seit 08. August 2001
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UMG
Gliederung
III. Abschnitt Führung von Registern eingetragener Organisationen
§ 20 Auskunftsrecht des Umweltgutachters
Die nach den Rechtsvorschriften des Bundes zuständigen Behörden haben auf Verlangen des Umweltgutachters Auskünfte über die in ihren Wirkungsbereich fallenden umweltrelevanten Sachverhalte zu erteilen, sofern diese mit einer Umweltbegutachtung zusammenhängen und die Behörde über diese Daten verfügt, oder diesbezüglich Akteneinsicht (§ 17 AVG) einzuräumen. Erwachsen der Behörde bei der Auskunftserteilung Aufwendungen, hat diese der Umweltgutachter zu ersetzen. § 76 AVG ist sinngemäß anzuwenden.
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