§ 11 Pflichten des Umweltgutachters
In Kraft seit 19. Juni 2013
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UMG
Gliederung
II. Abschnitt Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über die Umweltgutachter
§ 11 Pflichten des Umweltgutachters
Umweltgutachter sind verpflichtet, auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch die begutachtete Organisation, Auditpläne und Berichte an die Organisationsleitung vorzulegen. Dies gilt auch für Berichte gemäß § 5 Abs. 6.
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