Begehren auf Mitteilung und Mitteilungen von Umweltinformationen nach diesem Bundesgesetz unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Stempelgebühren des Bundes und von Bundesverwaltungsabgaben.
Rückverweise
UIG · Umweltinformationsgesetz
§ 18 Inkrafttreten
…Abs. 3 und Abs. 5, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift, § 11, § 12, § 16 sowie § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2005 treten mit 14. Februar 2005 in Kraft. (7…
§ 17 Vollziehung
…für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut. (4) Mit der Vollziehung des § 16 ist hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen betraut. (5) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt insoweit den Landesregierungen, als es sich auf die Mitteilung von…